- Als Versicherter haben Sie in Deutschland gegenüber Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende Versorgung bei Ihnen Zuhause. Sie müssen hierbei jedoch zwischen dem Anspruch auf Behandlungspflege und dem Anspruch auf Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung unterscheiden. Darüber hinaus bestehen weitere Ansprüche beispielsweise bei der Versorgung mit Hilfsmitteln.
- Behandlungspflegerische Leistungen gemäß dem Sozialgesetzbuch V
- Behandlungspflegerische Leistungen sind medizinisch notwendige Maßnahmen wie die Überwachung der Beatmung oder das Absaugen bei Patienten mit Tracheostoma. Diese notwendigen Leistungen müssen vom Hausarzt verordnet werden. Die Kostenübernahme erfolgt über die Krankenkasse.
Sozialgesetzbuch V
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege sowie häusliche Intensivpflege wird durch SGB V § 37 geregelt.
Grundpflegerische Leistungen nach Sozialgesetzbuch XI
In diese Kategorie fallen Leistungsansprüche auf Körperpflege, Ernährung und Mobilität eines Patienten. Dies sind Leistungen der Pflegeversicherung, die die Versicherten auf Antrag erhalten. Hierbei wird zwischen Sach-, Geld- oder Kombinationsleistungen unterschieden.
Sachleistung = Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste)
Geldleistung = Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn
Kombinationsleistung = Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden
Entsprechend dem jeweiligen erhöhten Grundpflegebedarf wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) nach SGB XI § 15 eine Einstufung in die Pflegegrade vorgenommen.
Seit 2017 gibt es 5 Pflegegrade anstatt der Pflegestufen. Je nach Höhe des Pflegegrades richtet sich die Unterstützung durch die Pflegekasse. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.pflegegrad.info/